Gerhard Ihle & Anja Röper

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Abfindung

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keinen allgemeinen Abfindungsanspruch.

Nach § 1 a KSchG kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn der Arbeitnehmer von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Dieses freiwillige Angebot kommt in der Praxis immer seltener vor.

Eine Abfindung erzwingen kann der Arbeitnehmer nur, wenn ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag Abfindungszahlungen an betroffene Arbeitnehmer vorsieht oder wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Gericht unzumutbar erscheint.

In allen anderen Fällen beruht die Zahlung einer Abfindung auf einer Vereinbarung, die mit dem Arbeitgeber außergerichtlich bzw. in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen wird.

Wir beraten Sie über Ihre Aussichten, eine Abfindung zu bekommen und führen für Sie die erforderlichen Verhandlungen vor Gericht sowie außergerichtlich.