Gerhard Ihle & Anja Röper

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Kündigung

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie sofort einen Beratungstermin mit uns vereinbaren:

  • Die von einer nicht (ausreichend) befugten Person unterschriebene Kündigungserklärung muss unverzüglich zurückgewiesen werden.
  • Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben sein.

Anderenfalls kann auch eine offensichtlich unbegründete Kündigung wirksam werden.

Wir prüfen zunächst, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht. Zu der ersten Prüfung gehört, ob ihr Arbeitsverhältnis überhaupt unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Primär geht es in dem Kündigungsschutzprozess um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Dennoch endet in vielen Fällen der Prozess durch Vergleich, weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. (näheres lesen Sie bitte unter dem Stichwort Abfindung)

Läuft Ihre Kündigungsfrist ab, bevor der Prozess beendet ist, endet das Arbeitsverhältnis vorläufig. Gewinnen Sie den Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber Sie i.d.R. weiterbeschäftigen und Ihnen die Vergütung für die Zeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist mit Zinsen nachzahlen.

Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie während des Kündigungsschutzverfahrens nicht gehindert, eine andere Arbeit aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens können Sie im Fall einer schnellen Arbeitsaufnahme entscheiden, ob sie zum alten Arbeitgeber zurückkehren wollen oder ob sie das neue Arbeitsverhältnis mit dem aktuellen Arbeitgeber fortsetzen möchten.

Wir beraten und vertreten Sie in jeder Phase und zu allen relevanten Aspekten des Verfahrens.

Bitte beachten Sie, sich nach dem Erhalt einer Kündigung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden müssen, und zwar unverzüglich, wenn es sich um eine fristlose oder um eine fristgerechte Kündigung mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten handelt.